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Vom Einsatz zum Steueranteil
Wie viel Virtuelle Automatensteuer in jedem Einsatz steckt, wer sie schuldet und was sie neben einem erfundenen Gewinnplan mit 96 % bedeutet.
In 1 € Einsatz stecken 5,03 Cent Virtuelle Automatensteuer, übrig bleiben 94,97 Cent.
Die Virtuelle Automatensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz entsteht mit jedem einzelnen Einsatz an einem Online-Slot. Von 1 € Einsatz sind 5,03 Cent Steuer, 94,97 Cent bleiben übrig. Bei 0,10 € je Spin sind es 0,50 Cent, beim höchsten Einsatz von 5 € 25,17 Cent. Mehr als 1 € je Spin ist nur unter den Bedingungen der Behörde seit dem 01.07.2026 zulässig.
Gerechnet wird vom Einsatz ohne die Steuer: 5,3 % von 94,97 Cent sind 5,03 Cent, nicht 5,30.
Bemessungsgrundlage ist nach § 37 RennwLottG der geleistete Spieleinsatz abzüglich der Steuer selbst, der Steuersatz beträgt nach § 38 5,3 Prozent. Ein Euro teilt sich deshalb in 105,3 Teile: 100 Teile Bemessungsgrundlage, 5,3 Teile Steuer. Das ergibt 5,03 Cent je Euro, also 5,03 % des Einsatzes. Wer einfach 5,3 % vom vollen Euro rechnet, kommt auf 5,30 Cent und liegt zu hoch.
Erste Sitzung: 50 € eingezahlt, nach 160 Spins verspielt – 160 € Umsatz, darin 8,05 € Steuer.
Die erste Sitzung des Rechenmodells, nicht ausgewählt: 50 € eingezahlt, 1 € je Spin, Gewinne werden wieder eingesetzt. Nach 160 Spins ist das Guthaben aufgebraucht. Eingesetzt wurden in dieser Zeit 160 €, mehr als das Dreifache der Einzahlung, und auf jeden dieser Einsätze entfällt Steuer, insgesamt 8,05 €. Die rote Fläche wächst mit jedem Spin, ob er gewinnt oder verliert.
10.000 Sitzungen mit je 50 €: 42 % kommen auf 300 Spins und tragen 15,10 € Steuer.
Das Rechenmodell wiederholt die Sitzung 10.000-mal, mit höchstens 300 Spins wie im Beispiel des Ratgebers. 42 % der Sitzungen erreichen die 300 Spins, also 300 € Umsatz aus 50 € Einzahlung, darin 15,10 € Steuer. Die mittlere Sitzung setzt 240 € um und trägt 12,08 € Steuer. Für die Steuer zählt der Umsatz, nicht das Geld, das Sie einzahlen.
Ein Gewinnplan mit 96 % lässt 4 Cent je Euro übrig – weniger als die 5,03 Cent Steuer.
Der Gewinnplan ist erfunden und zahlt im Mittel 96 % zurück, je Euro Einsatz also 96 Cent. Für den Anbieter bleiben rechnerisch 4 Cent. Die Steuer auf denselben Euro beträgt 5,03 Cent, es fehlen 1,03 Cent. Wie ein Anbieter die Steuer in seine Kalkulation einrechnet, regeln die §§ 36 bis 40 RennwLottG nicht. Welche Quote ein Spiel hat, steht in seiner Spielinfo.
Auch eine Sitzung mit +159 € löst Steuer aus: 15,10 €, geschuldet vom Anbieter, nicht von Ihnen.
Ein häufiger Irrtum lautet, die Steuer werde vom Gewinn abgezogen. Sitzung 2 ist die erste des Rechenmodells, die im Plus endet, mit +159 € nach 300 Spins. Auf ihre 300 € Umsatz entfallen trotzdem 15,10 € Virtuelle Automatensteuer, Schuldner ist nach § 39 der Veranstalter. Den Gewinn selbst müssen Privatspieler in der Regel nicht versteuern, weil er keiner Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen ist.
Gegenprobe über 2.239.661 € Umsatz: Steuer geteilt durch Umsatz ohne Steuer ergibt genau 5,30 %.
Zum Schluss die Gegenprobe über alle 10.000 Sitzungen: 2.239.661 € Umsatz, darauf 112.727,48 € Steuer. Teilt man die Steuer durch den Umsatz ohne Steuer, ergibt sich genau der Satz aus § 38, 5,30 %. Am gesamten Umsatz sind es 5,03 %. Der erfundene Gewinnplan zahlte dabei 96,36 % aus, laut Plan 96 %. Der Steuersatz hängt vom Spielverlauf nicht ab, die Quote schon.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 36 RennwLottG – Steuergegenstand, abgerufen 22.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 37 RennwLottG – Bemessungsgrundlage, abgerufen 22.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 38 RennwLottG – Steuersatz, abgerufen 22.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 39 RennwLottG – Steuerschuldner, abgerufen 22.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 40 RennwLottG – Steuerentstehung, abgerufen 22.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 2 EStG – Umfang der Besteuerung, abgerufen 22.10.2026
- Bundeszentrale für politische Bildung: Lexikon der Wirtschaft, Stichwort Steuerfreiheit, abgerufen 22.10.2026
- Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder: Entscheidungsrichtlinie zur Anpassung des Höchsteinsatzes gemäß § 22a Abs. 7 Satz 2 GlüStV 2021, gültig ab 01.07.2026