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So läuft ein Sperrantrag

Eine Selbstsperre im Beispiel, vom Antrag über den Eintrag in die Sperrdatei OASIS bis zur Abfrage vor jedem Spiel – nach §§ 8 bis 8c und 23 GlüStV 2021.

  1. Eine Selbstsperre beantragen Sie beim Anbieter oder beim Regierungspräsidium Darmstadt; beide Wege führen in dieselbe Datei.

    Eine Selbstsperre können Sie bei einem Glücksspielanbieter beantragen oder direkt beim Regierungspräsidium Darmstadt, das die Sperrdatei OASIS führt (§ 8a Abs. 1 und 2 GlüStV 2021). Eingetragen wird in beiden Fällen in dieselbe bundesweite Datei. Das Amt verlangt den Antrag mit eigenhändiger Unterschrift und die Kopie von Personalausweis oder Pass, ausdrücklich keinen Führerschein. Einen Grund müssen Sie nicht nennen, und der Antrag kostet nichts (§ 8c).

  2. Ohne andere Angabe gilt 12 Monate; eine kürzere Selbstsperre wird auf mindestens 3 Monate gesetzt.

    Die Sperre dauert mindestens ein Jahr (§ 8a Abs. 6). Wer eine Selbstsperre beantragt, kann einen anderen Zeitraum nennen, aber nicht unter drei Monaten; eine kürzere Angabe gilt als drei Monate. Das Regierungspräsidium nennt selbst das Beispiel: 2 Monate beantragt, 3 Monate eingetragen. Möglich ist auch eine unbefristete Sperre. Eine Fremdsperre, beantragt von einem Anbieter oder von Angehörigen, dauert immer mindestens 12 Monate.

  3. Die Datei darf 9 Arten von Angaben speichern, derzeit genutzt werden 8; Sie erhalten eine Mitteilung.

    Was in der Sperrdatei stehen darf, zählt § 23 Abs. 1 auf: Namen, auch Alias- und Falschnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Lichtbild, Grund, Dauer und die meldende Stelle. Lichtbilder sind laut Regierungspräsidium noch nicht möglich, also werden 8 der 9 Arten genutzt. Wer die Sperre einträgt, teilt Ihnen in Textform mit, dass sie eingetragen ist und wie sie endet (§ 8a Abs. 5). Im Beispiel gilt sie ab dem 02.11.2026.

  4. Vor dem Spiel fragt jeder Anbieter mit 3 Angaben ab; alle 6 Abfragen im ersten Jahr ergeben „gesperrt“.

    Anbieter müssen Sie identifizieren und mit der Sperrdatei abgleichen, online vor dem ersten Spiel, in Spielhallen bei jedem Betreten (§ 8 Abs. 3). Die Abfrage schickt Name, Vorname und Geburtsdatum und bekommt genau eine von 2 Antworten: gesperrt oder nicht gesperrt. Mehr erfährt der Anbieter nicht. Im Beispiel gibt es im ersten Jahr 6 Abfragen, online und in einer Spielhalle; jede endet mit der Antwort „gesperrt“.

  5. Nach 12 Monaten endet die Sperre nicht von selbst: 2 spätere Abfragen ergeben weiter „gesperrt“.

    Hier liegt der Punkt, an dem viele stolpern. Im November 2027 ist die Mindestdauer abgelaufen, doch ohne schriftlichen Antrag endet die Sperre nicht (§ 8b Abs. 1). Die Gegenrechnung zeigt, was die Regel verhindert: Liefe die Sperre von selbst aus, hätten die 2 späteren Abfragen „nicht gesperrt“ ergeben, ohne dass Sie irgendetwas entschieden hätten. Nach dem Gesetz lautet die Antwort weiter „gesperrt“.

  6. Ein Antrag vor Ablauf ist unwirksam; danach wirkt die Aufhebung frühestens 7 Tage nach Eingang.

    Aufheben darf nur das Regierungspräsidium, auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person (§ 8b). Der Antrag vom 01.06.2027 kommt vor Ablauf der Mindestdauer und ist unwirksam; er muss später neu gestellt werden. Der Antrag vom 16.11.2027 ist zulässig. Wirksam wird die Aufhebung erst nach der Eintragung und bei einer Selbstsperre nicht vor Ablauf einer Woche nach Eingang, hier frühestens am 23.11.2027. Bei einer Fremdsperre wäre es 1 Monat.

  7. Alle 8 Abfragen bis zur Aufhebung ergaben „gesperrt“; die Daten werden am 23.11.2033 gelöscht.

    Zur Gegenprobe läuft das Modell den ganzen Zeitraum ab. Alle 8 Abfragen bis zum 23.11.2027 ergaben „gesperrt“, auch die beiden nach Ablauf der Mindestdauer. Gesperrt war die Person im Beispiel 386 Tage, länger als die zwölf Monate, weil das Ende an ihrem Antrag hängt. Die Daten bleiben noch sechs Jahre in der Datei und werden dann gelöscht (§ 23 Abs. 5); einsehen können Anbieter sie nach der Aufhebung laut Regierungspräsidium nicht mehr.

Quellen

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