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Warum erlaubte Online-Casinos keine Kryptowährung annehmen
Der Weg einer Einzahlung durch die Prüfungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 – und die Stelle, an der eine Zahlung von einer Wallet-Adresse stehen bleibt.
Eine Einzahlung bei einem erlaubten Anbieter passiert 4 Prüfungen; nur eine davon betrifft das Zahlungskonto.
Das Schaubild zeigt den Weg einer Einzahlung bei einem Anbieter mit deutscher Erlaubnis, wie ihn der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vorgibt: Spielkonto mit geprüfter Identität (§ 6a), Abgleich mit der Sperrdatei (§ 8), Zahlungskonto auf den eigenen Namen (§ 6b Abs. 4) und Einzahlungslimit über alle Anbieter (§ 6c). Durch diese Kette laufen 6 erfundene Einzahlungen einer Person in einem Monat bei 2 Anbietern.
Ohne geprüfte Angaben zu 6 Merkmalen gibt es weder Spiel noch Auszahlung.
Wer online spielen will, braucht ein Spielkonto beim Anbieter; ein Spiel ohne Konto ist unzulässig. Bei der Registrierung nennt die Person Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz, und der Anbieter muss diese 6 Angaben überprüfen. Vorher darf er weder ein Spiel ermöglichen noch etwas auszahlen. Einzige Ausnahme: In den ersten 72 Stunden ist Spielen bis zu einem Einzahlungslimit von 100 € erlaubt, Auszahlungen bleiben gesperrt.
Erst identifizieren, dann abgleichen: Eine gesperrte Person darf bei keinem angeschlossenen Anbieter spielen.
Bevor eine Person im Internet spielen darf, identifiziert der Anbieter sie mit einem geeigneten technischen Verfahren und gleicht sie mit der bundesweiten Sperrdatei OASIS ab. Er muss sicherstellen, dass gesperrte Spieler nicht teilnehmen. Dieser Abgleich hängt an der geprüften Person, nicht an der einzelnen Zahlung. Im Beispiel ist die Person nicht gesperrt, alle 6 Einzahlungen passieren diese Stelle.
400 € vom eigenen Konto werden gebucht, 100 € vom Konto einer anderen Person nicht.
§ 6b Abs. 4 GlüStV 2021 erlaubt Zahlungen auf ein Spielkonto nur von einem Zahlungskonto, das auf den Namen des Spielers bei einem nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten errichtet ist. Die 1. Einzahlung von 400 € erfüllt das. Die 3., 100 € vom Konto einer anderen Person, scheitert hier. An Banken und Zahlungsdienste richtet sich auch das Verbot, an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel mitzuwirken, das die Behörde durchsetzen kann (§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1).
Über 2 Anbieter hinweg ist das Limit bei 1.000 € erschöpft: Die nächsten 50 € werden abgelehnt.
Das monatliche Einzahlungslimit gilt für alle Anbieter zusammen und darf grundsätzlich 1.000 € nicht übersteigen; überwacht wird es zentral über die Limitdatei LUGAS. Im Beispiel gehen 400 € an Anbieter A, 350 € an Anbieter B und später 250 € wieder an A. Mit der 4. Einzahlung erreicht die Summe 1.000 €, das Limit ist erschöpft. Die folgenden 50 € bei Anbieter B lässt die Kette nicht mehr durch.
Eine Wallet-Adresse nennt keinen Kontoinhaber: Die Prüfung nach § 6b Abs. 4 findet nichts zum Vergleichen.
Die 6. Einzahlung kommt als Kryptowährung von einer Wallet-Adresse. Die ersten beiden Prüfungen hängen an der Person und sind erfüllt. Die dritte verlangt ein Zahlungskonto auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, und Satz 2 schließt anonyme Zahlungsmittel im Fernvertrieb aus. Eine Adresse, an die jeder überweisen kann, nennt keinen Inhaber. Die Zahlung bleibt nach 2 von 4 Prüfungen stehen.
Im Monat 3 von 6 Einzahlungen gebucht; bei 23 Anbietern steht keine Kryptowährung unter den Zahlungsarten.
Die Bilanz des Beispielmonats: 3 von 6 Einzahlungen sind gebucht, zusammen 1.000 €. Abgelehnt wurde je eine wegen des fremden Kontos, des erschöpften Limits und der Wallet-Adresse. Zur Gegenprobe die Wirklichkeit: Die Testberichte dieser Seite nennen für 23 Anbieter mit deutscher Erlaubnis die Einzahlungsarten, zusammen 17 verschiedene, von PayPal bis Kreditkarte. Eine Kryptowährung ist bei keinem darunter, Stand 21.10.2026.
Quellen
- Bayerische Staatskanzlei: § 6a GlüStV 2021 – Spielkonto, Prüfung der Angaben, abgerufen 22.10.2026
- Bayerische Staatskanzlei: § 6b GlüStV 2021 – Ein- und Auszahlungen, Abs. 4, abgerufen 22.10.2026
- Bayerische Staatskanzlei: § 6c GlüStV 2021 – anbieterübergreifendes Einzahlungslimit, abgerufen 22.10.2026
- Bayerische Staatskanzlei: § 8 GlüStV 2021 – Spielersperrsystem, Abgleich, abgerufen 22.10.2026
- Bayerische Staatskanzlei: § 4 GlüStV 2021 – Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel, Abs. 1 Satz 2, abgerufen 22.10.2026
- Bayerische Staatskanzlei: § 9 GlüStV 2021 – Glücksspielaufsicht, Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, abgerufen 22.10.2026
- Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder: Spielerschutz – Gesetze, Nutzen & Maßnahmen, abgerufen 22.10.2026