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Fünf Sekunden, Schritt für Schritt
Ein Spiel am virtuellen Automaten vom Klick bis zur Ergebnisanzeige: was § 22a GlüStV 2021 misst, was der Durchschnitt erlaubt und was die Regeln verhindern.
Ein Spiel beginnt mit Ihrem Klick und endet mit der Anzeige des Ergebnisses.
Wo ein Spiel an einem virtuellen Automaten anfängt und aufhört, legt § 22a Abs. 6 GlüStV 2021 fest: Es beginnt mit Ihrer Erklärung, spielen zu wollen, in der Praxis mit dem Klick auf den Dreh-Knopf, und es endet mit der Anzeige des Ergebnisses. Diese Spanne muss im Durchschnitt mindestens 5 Sekunden dauern. Das erste Spiel des erfundenen Beispielautomaten ist nach 3,5 Sekunden vorbei.
12 Spiele brauchen 12 Klicks: Jedes startet erst nach dem Ergebnis des vorigen, keines von selbst.
Nach § 22a Abs. 4 darf ein Spiel nur auf Ihre eigene Erklärung hin beginnen, und diese Erklärung ist erst nach dem Ende des vorherigen Spiels zulässig. Programme, die von selbst weiterdrehen, sind unzulässig, ebenso eine Erklärung für mehrere Spiele in Folge. Die ersten 12 Spiele des Beispiels liegen deshalb ohne Überlappung hintereinander, jedes mit eigenem Klick. Gerechnet ist ohne Pause zwischen Ergebnis und Klick: zusammen 71 Sekunden.
3 von 12 Spielen dauern nur 3,5 Sekunden – erlaubt, solange der Durchschnitt stimmt.
Das Gesetz sagt „durchschnittlich mindestens fünf Sekunden“, nicht „jedes Spiel mindestens fünf Sekunden“. Im Beispiel sind 3 der ersten 12 Spiele nach 3,5 Sekunden vorbei, das längste läuft 9 Sekunden. Der laufende Durchschnitt, die dicke Linie, endet bei 5,9 Sekunden. Über welchen Zeitraum der Durchschnitt gebildet wird, nennt der Gesetzestext nicht; das klärt die Erlaubnis, die jedes Spiel vor dem Start braucht.
Der Beispielautomat kommt im Schnitt auf 5,25 Sekunden, obwohl 30 % seiner Spiele kürzer sind.
Der Beispielautomat ist erfunden, seine Zeiten ebenfalls. Er kennt zehn gleich wahrscheinliche Spieldauern: dreimal 3,5 Sekunden, viermal 5, zweimal 6,5 und einmal 9 Sekunden. Gewichtet man jede Dauer mit ihrer Häufigkeit, ergibt sich ein Durchschnitt von 5,25 Sekunden. Damit erfüllt er § 22a Abs. 6, obwohl 30 % seiner Spiele kürzer als fünf Sekunden sind. Ein einzelnes kurzes Spiel ist für sich genommen kein Verstoß.
Fünf Sekunden im Schnitt heißen höchstens 720 Spiele pro Stunde; der Beispielautomat kommt auf 702.
Eine Stunde hat 3.600 Sekunden. Geteilt durch den Mindestdurchschnitt von 5 Sekunden ergibt das im Schnitt höchstens 720 Spiele, also 12 pro Minute. Selbst ohne jede Pause zwischen Ergebnis und nächstem Klick kommt der Beispielautomat in 60 Minuten auf 702 Spiele, beim Grundeinsatz von 1 € auf 702 € Einsatz. Dann verlangt § 6h Abs. 7 einen Hinweis auf die verstrichene Zeit, den Sie bestätigen müssen; weiter geht es laut § 22a Abs. 9 erst 5 Minuten danach.
Ohne Klickpflicht und Einzelspiel kämen vier Automaten im Autoplay in 65 Minuten auf 3.002 Spiele.
Was die Regeln verhindern, zeigt eine Gegenrechnung mit demselben Beispielautomaten. Dürfte ein Programm von selbst weiterdrehen und liefen 4 Automaten gleichzeitig, wären in 65 Minuten 3.002 Spiele möglich statt 702, das 4,3-Fache. Genau das schließen § 22a Abs. 4 und Abs. 10 aus: kein Autoplay, nie mehr als ein Spiel zur gleichen Zeit, dazu die Pause nach dem Stundenhinweis. Die Mindestdauer allein würde dieses Tempo nicht bremsen.
Über 10.000 Spiele gemessen: 5,21 Sekunden im Schnitt, der Zeitplan verspricht 5,25.
Zur Gegenprobe läuft der Beispielautomat 10.000 Spiele lang. Gemessen ergibt sich ein Durchschnitt von 5,21 Sekunden, der Zeitplan verspricht 5,25. 30 % der gemessenen Spiele waren kürzer als fünf Sekunden, das kürzeste dauerte 3,5. Die Kurve zeigt, wie stark der Schnitt über wenige Spiele schwankt und wie er sich mit wachsender Zahl einpendelt. Über ein paar Spiele sagt der Durchschnitt deshalb wenig, über viele trifft er den Zeitplan.
Quellen
- Bayerische Staatskanzlei: § 22a GlüStV 2021 – Abs. 4 (Spielbeginn, kein Autoplay), Abs. 6 (Mindestdauer im Durchschnitt), Abs. 9 (Pause nach dem Stundenhinweis), Abs. 10 (kein gleichzeitiges Spielen), abgerufen 22.10.2026
- Bayerische Staatskanzlei: § 6h GlüStV 2021 – Abs. 7 (Hinweis nach 60 Minuten, ausdrückliche Bestätigung), abgerufen 22.10.2026